Änderungen zu den Weinkennzeichnungsvorschriften

Die EU-Kommission hat in einer aktuellen Bekanntmachung wichtige Änderungen und Präzisierungen zu den Weinkennzeichnungsvorschriften vorgestellt. Dieser Beitrag fasst die Schlüsselelemente der neuen Vorschriften zusammen, darunter die Platzierung von Pflichtangaben auf Etiketten und spezifische Anforderungen an QR-Codes und Zutatenverzeichnisse.

David Wippel Gründer von Glasswise

David Wippel

Gründer von Glasswise

Am 24.11.2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt (C/2023/1190) Präzisierungen und Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den neuen Weinkennzeichnungsvorschriften. Diese Bekanntmachung beantwortet wesentliche Fragen zu den überarbeiteten Verordnungen 1308/2013 und 2019/33 und führt einige bemerkenswerte neue Anforderungen ein.

Ein Schlüsselelement der neuen Vorschriften ist die Platzierung obligatorischer Informationen. Diese müssen nun alle „im selben Sichtbereich“ auf dem Weinflaschenetikett angeordnet sein. Es gibt einige Ausnahmen, beispielsweise für Angaben zum Importeur, die Losnummer oder das Mindesthaltbarkeitsdatum bei entalkoholisierten Weinen.

Ein besonderer Fokus liegt auf dem Zutatenverzeichnis. Hierbei ist es notwendig, dass eine klare Überschrift mit dem Wort „Zutaten“ vorangestellt wird. Dieses Verzeichnis muss alle Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe aufführen, die Allergien auslösen könnten, in der Produktion verwendet wurden und im fertigen Produkt noch vorhanden sind. Interessanterweise zählen Hefen nicht zu diesen Stoffen, während konzentrierter Traubenmost oder Saccharose zur Anreicherung berücksichtigt werden müssen. Allergene Stoffe müssen sich durch ein anderes Schriftbild, wie beispielsweise Fettdruck, vom Rest der Zutaten abheben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Verwendung von QR-Codes. Während Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration via E-Label oder QR-Code bereitgestellt werden können, reicht es nicht mehr aus, den QR-Code lediglich mit einem allgemeinen Symbol oder Begriff, wie einem „i“ für Informationen, zu kennzeichnen. Die neue Vorschrift verlangt, dass QR-Codes klar in Bezug auf den Inhalt – die obligatorischen Informationen – für den Verbraucher dargestellt werden. Folglich müssen die per QR-Code bereitgestellten Informationen auf dem Etikett mit einer eindeutigen Überschrift, speziell dem Wort „Zutaten“, versehen sein.

Auch wurde noch einmal festgehalten, für welche Weine die neuen Kennzeichnungspflichten gelten:

Grundsätzlich müssen diese neuen obligatorischen Angaben für Weine gelten, die ab dem in der Verordnung (EU) 2021/2117 festgelegten Geltungsbeginn, d. h. dem 8. Dezember 2023, in Verkehr gebracht werden. Vor diesem Zeitpunkt „hergestellte“ Weine dürfen jedoch weiterhin nach den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Als „hergestellt“ in diesem Sinne gilt weiterhin, wenn ein Wein die Merkmale und Anforderungen seiner Weinkategorie erfüllt. Verkürzt ausgedrückt: Stillwein dessen Gärung abgeschlossen ist fällt unter die Kennzeichnungspflichten ab der Lese 2024. Schaumweine oder Glühweine, deren letzte Gärung oder Aromatisierung nach dem 08.12.2023 stattfindet, unterliegen bereits den neuen Kennzeichnungspflichten.

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